Panorama-Nachrichten | Februar 2020

5 samen IT-Spezialisten von Kla.TV hatten für den schlimmsten denkbaren Fall sämtliche 11.710 Sendungen durch Notfall-Rechner gesichert, sodass alles in kürzester Zeit wieder aufgeschaltet werden konnte. Nun stellt sich natürlich die brisante Frage: „Wer waren die Täter?“ Auf der Spurensuche liessen wir diese kriminelle Energie von zwei Expertengruppen beurteilen: 1. Gruppe: Mathematiker, die 2. Gruppe: Rechtsanwälte, ein ehemaliger Richter. Die Mathematiker antworteten mit einer Wahrschein- lichkeitsrechnung. Und die lautet so: „Die Wahrscheinlichkeit, dass das Veröffentlichen von zwei Medienhetzen durch „BR-kontrovers“ und Cyber- Attacken solchen Ausmasses zusammenfallen, ist 1:65 Milliarden. Als Vergleich: Die Wahrscheinlichkeit, in Deutschland in einem Jahr von einem Blitz getroffen zu werden, läge also 10.000 mal höher. “ Zumin- dest ein Anfangsverdacht dürfte damit gegeben sein, dass der Bayerische Rundfunk in irgendeiner Weise etwas mit diesen schwerstkriminellen Handlungen zu tun hat. Wer könnte, nebst schon benannten Motiven, über- dies zu diesem Zeitpunkt ein grösseres Interesse gehabt haben, dass Kla.TV nicht aufrufbar ist, als der BR? Aus dem Mund renommierter Chef-Redak- toren des Mainstreams wurde mir gegenüber bezeugt, dass sie sich davor fürchten, mit ihren Angriffs-Sendungen womöglich sogar Werbung für mich oder Kla.TV zu machen. Und tatsächlich verzeichnete Kla.TV seine gröss- ten Zuschauerzahlen nicht selten nach schmerzhaften Medien-Angriffen. Hierin liegt somit ein weiterer Anfangsverdacht für ein klares Tatmotiv. Nun zu den Feststellungen unserer zweiten Expertengruppe: Richter und Rechtsanwälte. Sie klärten uns über das kriminelle Strafmass auf, das die- ses Eindringen in unsere Sicherheitssysteme und der ganze Datenraub hat. Zuerst die Antwort aus dem Schweizer Strafrecht. Zitat „Sie machen auf keinen Fall einen Fehler, wenn Sie beim Strafmass von fünf Jahren spre- chen. Der Eingriff war ganz massiv und die Schädigung hoch (Art. 144 bis Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB)). Oder Sie können auch sagen: drei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (das wäre die Höchststrafe der beiliegenden Gesetzes- artikel). Wie Sie in der Beilage sehen können, kann man bei Erpressung sogar hinaufgehen bis auf zehn Jahre (…), z.B. in jenen Fällen, in denen der Datendieb vom Betroffenen Geld fordert, damit die Daten wieder frei- gegeben würden.“ Um die Sache kurz zu machen: Auch der deutsche Rechtsdienst kam auf ähnliche Ergebnisse, unter Berufung auf Strafrechts- artikel wie: § 202 a Absatz 1 StGB (Ausspähen von Daten) – § 303 a Abs. 1 StGB (Datenveränderung) – § 303 a § 303 b Abs. 1 StGB (Computersabo- tage) Er ergänzt: Hier hat wohl eine Handlung des Täters oder der Täter

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